Säumniszuschläge

Sie wird als die Waffe des Finanzamtes bezeichnet, als das Mittel mit dem deutschen Unternehmen und Steuerzahlern die Hände gebunden und das Portemonnaie geöffnet wird: die Abgabenordnung.

Als durchaus komplexes Thema in der deutschen Steuergesetzgebung beißen sich so einige daran die Zähne aus: der eine Paragraf beruht auf dem Zweiten, der wiederum wird über das eine oder andere BMF-Schreiben mit Eventualitäten verbunden.

Selbst Steuerberater haben zuweilen Probleme mit dem Thema, oft werden hier Chancen für den Mandanten ausgelassen oder Einsprüche versäumt. Das beginnt schon mit dem Verwaltungsakt des Bescheides, in dem mehr Fehler stecken als manche meinen.

Eines der vielen Themen der Abgabenordnung sind die Säumniszuschläge, die so mancher Unternehmer und Privatperson hat zahlen müssen. Doch was ist der Säumniszuschlag, worauf beruht er und wie wird er errechnet? Besteht eine Chance, ihn zu umgehen, wenn er schon im Bescheid aufgeführt ist?

Obwohl die Zahlung eines Säumniszuschlages oft als Strafe verstanden wird, soll er nicht so verstanden werden: vielmehr soll er eine Warnung sein, seiner Zahlungsverpflichtung rechtzeitig nachzukommen und dient als Ausgleich für angefallenen Verwaltungsaufwand nach Nichtzahlung.

Er stellt ausdrücklich keinen Zinsen dar, die im § 233 a AO geregelt sind.

Säumniszuschläge werden nicht auf Zwangsgelder, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten erhoben – sondern „nur“ auf Steuern, die Rückzahlung einer Steuervergütung oder die Zahlung einer Haftungsschuld.

Punkt Nummer Eins ist, dass der eigentliche Säumniszuschlag gem. § 240 (1) AO nicht durch einen sogenannten Verwaltungsakt (heißt einen Bescheid) entsteht, sondern bereits kraft Gesetzes. Es ist also kein Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, ob oder in welcher Höhe der Säumniszuschlag veranlagt wird. Ergo entsteht der Säumniszuschlag immer, selbst wenn das Unterlassen der Zahlung faktisch nicht in der Schuld des Steuerschuldners bedingt ist.

In letztgenanntem Fall kann also – und das ist ein sehr wichtiger Punkt – der Erlass des Säumniszuschlages aus Billigkeitsgründen geprüft werden. Dies bitte merken und unbedingt die Möglichkeit des Nachweises erbringen. Ein simples „Der Hund hat meine Tan-Liste gefressen“ wird leider nicht genügen.

Übrigens, bei vorhergehender Stundung oder Aussetzung der Vollziehung entstehen keine Säumniszuschläge. Hier werden eher die bereits benannten Zinsen festgesetzt – denn wer den ausstehenden Betrag nicht zum genannten Fälligkeitstermin bezahlt, hat dem Grunde nach einen Zinsvorteil.

Bei Zahlung innerhalb von drei Tagen nach der Fälligkeit der eigentlichen Steuer entsteht kein Säumniszuschlag.

Die genaue Höhe des Säumniszuschlages beträgt 1% des rückständigen Steuerbetrages, die Fälligkeit ergibt sich aus der Steuerart. Beispielsweise die Einkommensteuer: der Steueranspruch ist in der Regeln einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (Hinweis: Rechtsbehelfsfrist). Dahingegen ist die Umsatzsteuer einen Monat nach der Steueranmeldung (also der Umsatzsteuererklärung) fällig.

Eben wurde als Höhe 1% des rückständigen Steuerbetrages genannt, was bitte nicht mit der eigentlichen Bemessungsgrundlage verwechselt wird: Denn es wird noch davon unterschieden welcher Betrag tatsächlich noch fehlt – wurde zum Beispiel nur ein Teil des ausstehendes Betrages überwiesen. Somit wird dieser noch fällige Betrag auf volle 50 EUR abgerundet.

Mit Beginn eines jeden neuen Säumnismonats entstehen die 1 % des rückständigen Betrages – weswegen die rasche Zahlung viele Unannehmlichkeiten verhindern kann. Dabei ist zu beachten, dass der Säumnismonat nicht zwingend mit dem 1. Tag eines neuen Kalendermonats beginnt sondern vielmehr mit dem eigentlichen Fälligkeitsdatum. Es handelt sich also um eine Tages-Beginnfrist, wie sie in § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (2) BGB definiert ist. Dennoch wird, selbst wenn drei Tage nach Beginn des zweiten Säumnismonats die Zahlung in der Finanzkasse eingeht, ein weiterer voller Monat als Säumnis berechnet – und nicht nur die drei Tage. Dies ist bitte genau zu beachten. Allerdings kann die Samstag-, Sonntag- und Feiertagsregelung Anwendung finden, wenn die vollständige oder teilweise Zahlung der Steuerschuld am Ende des Säumnismonats erfolgt.

Dies bedeutet, wenn das Ende des Säumnismonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt und die Zahlung am ersten Werktag danach eingeht, verlängert sich der Säumnismonat nicht um einen weiteren.

Säumniszuschläge sind dabei grundsätzlich in ihrer Entstehung fällig und dürfen von den Finanzbehörden sofort beigetrieben werden.

Auch wenn das Thema lästig ist und viele bereits bei der Erwähnung des Wortes Steuer glasige Augen bekommen: um Ärger und finanzielle Einbußen zu vermeiden, bitte immer die jeweiligen Zahlungsfristen im Auge behalten und rechtzeitig zahlen.

Sollte es dennoch zu Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommen: eine Beratung bei einem Steuerberater des Vertrauens hilft und beruhigt die Nerven, wenn das Finanzamt wieder mit der Keule Abgabenordnung um sich wirft.