Arbeiten von zu Hause aus wird immer attraktiver. Die heutigen Telekommunikationsmedien machen es für Arbeitnehmer und Selbständige möglich, auch in ihrer eigenen Wohnung jederzeit für Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten erreichbar zu sein.
Wird eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, können die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Geltende Abzugsbeschränkungen
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können nach dem Einkommensteuergesetz nur in zwei Fallkonstellationen Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten sein:
- Ein unbegrenzter Abzug der Kosten ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und der Arbeitnehmer bzw. Selbständige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
- Ein begrenzter Abzug bis maximal 1.250 € pro Jahr ist möglich, wenn im Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt, für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Erwerbstätigen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mit dieser Begrenzung will der Gesetzgeber den typischerweise entstehende Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Durchschnittsgröße von 12 bis 14 m² abdecken.
Sofern der Erwerbstätige nicht in eine der zwei obigen Kategorien fällt, kann er die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht steuerlich abziehen.
Nun stellt sich natürlich die Frage was ist ein häusliches Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zu einer Wohnung gehörender Raum, der nahezu ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Unter „beruflichen“ oder „betrieblichen“ Zwecken werden Arbeiten verstanden, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus einer unternehmerischen Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung stehen. Dabei ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der
- seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Berufstätigen eingebunden ist (z.B. als Teil der Privatwohnung),
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder –organisatorischer Arbeiten dient und
- nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird (> 90 %).
Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, erkennen die Finanzämter den Arbeitsraum nicht als häusliches Arbeitszimmer an. Somit kann der Erwerbstätige dann auch keine Einordnung als außerhäusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte erreichen und die Raumkosten nicht steuerlich geltend machen.
Sofern der Arbeitsraum begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer ist, können die Raumkosten nur dann in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich dort auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist der Fall, wenn nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur zweitrangig. Maßgebend ist der qualitative und nicht der zeitliche Schwerpunkt.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird der Abzug der Raumkosten bis zur Höhe von 1.250 € pro Jahr vom Finanzamt zugelassen. Ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Räumlichkeit, die zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit werden nicht gestellt. Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Selbständige oder Arbeitnehmer in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Im Alltag „keinen anderen Arbeitsplatz“ haben beispielsweise
- Lehrer, denen an der Schule kein angemessener Arbeitsraum zur Verfügung steht und die ihre Unterrichtsvorbereitung zu Hause durchführen müssen,
- Angestellte im Außendienst, für die der Arbeitgeber kein Büro zur Verfügung stellt,
- Personen, die im Nebenberuf auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen sind,
- Orchestermusiker, die im Konzertsaal keine Möglichkeit haben zu üben und dies im häuslichen Arbeitszimmer tun,
- angestellte Krankenhausärzte, denen für ihre freiberufliche Gutachtertätigkeit im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- EDV-Berater, die außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit vom heimischen Büro Bereitschaftsdienste ausüben, weil sie dafür den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzen können,
- Bankangestellte mit erheblichem Arbeitspensum, das auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichtet werden muss und wofür der reguläre Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Diese Berufsgruppen können somit häufig zumindest den beschränkten Kostenabzug beantragen.
Die Beantwortung der Frage, ob jemand seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hängt dabei sowohl von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung) als auch von den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude) ab. Der mangelnde Arbeitsplatz wird aber nicht bereits dann angenommen, wenn der Berufstätige nach Feierabend, in den Ferien oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch am anderen Arbeitsplatz verrichten könnte, wenn ihm dieser aber außerhalb der üblichen Arbeitszeiten nicht zugänglich ist.
Wer ein außerhäusliches Arbeitszimmer eingerichtet hat, unterliegt nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, er kann seine Raumkosten stets in voller Höhe abziehen. Voraussetzung ist, dass der Büroraum deutlich vom privaten Wohnbereich abgetrennt ist; es darf keine direkte Verbindung zu den Privaträumen bestehen.
Welche Kosten darf ich absetzen
Die folgenden Aufwendungen können dem Arbeitszimmer zugerechnet werden und sind unter den oben genannten Voraussetzungen anteilig abziehbar:
- Miete (wenn die Wohnung angemietet ist)
- Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Gas)
- Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzfrau)
- Hausrat- und Feuerversicherung
- Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
- Grundsteuer
- Fahrstuhlkosten
- Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Wohnung
Steht die Wohnung bzw. das Haus im Eigentum des Erwerbstätigen sind abziehbar:
- Gebäudeabschreibung (regelmäßig 2 % pro Jahr), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie Sonderabschreibungen
- Zinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Hauses oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
- Kosten für Gartenerneuerung, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind
- Erbbauzinsen
Auch Kosten für die Ausstattung des Zimmers, wie beispielsweise Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Deckenlampen gehören zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese Kosten können komplett dem Arbeitszimmer zugerechnet
werden. Eine nur anteilige Einbeziehung (nach Wohnfläche) muss nicht erfolgen, da diese Kosten ausschließlich auf das Arbeitszimmer entfallen.
Achtung: Keine Raumkosten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Bürostuhl, Schreibtischlampe, PC, Büromöbel). Dies sind Betriebsausgaben.
Berechnung der Bürofläche
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen sind nach
dem Verhältnis der durch die Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Es ergibt sich folgende Berechnung:
(Fläche Arbeitszimmer / Gesamtwohnfläche inkl. Arbeitszimmer) x 100
Das Ergebnis ist der prozentuale Anteil, zu dem die Kosten der Wohnung bzw. des Hauses abgezogen werden dürfen.
Besonderheiten bei Selbständigen
Bei den Gewinneinkünften (Unternehmer, Freiberufler, Landwirte, Beteiligte an einer betrieblichen Personengesellschaft) müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach dem Gesetz einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden. Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn die Kosten fortlaufend, zeitnah und
- bei Bilanzierung auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung gebucht und
- bei Einnahmenüberschussrechnung von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufgezeichnet werden.
Bei Selbständigen, bei denen sich das häusliche Arbeitszimmer im Eigenheim befindet, muss die Versteuerung der sog. stillen Reserven einkalkuliert werden. Denn unter bestimmten Voraussetzungen wird das häusliche Arbeitszimmer bei ihnen automatisch Betriebsvermögen. Negative Folge: Wird Jahrzehnte später die selbständige Tätigkeit eingestellt, muss eine Entnahme in Höhe des dann gültigen Werts des häuslichen Arbeitszimmers versteuert werden. Das kann bei steigenden Immobilienpreisen teuer werden. Ein betrieblich genutzter Raum im Eigenheim des Selbständigen rechnet automatisch zu dessen Betriebsvermögen, wenn der Marktwert der betrieblich genutzten Fläche
- mehr als 20 % des Gesamtwerts
- oder mehr als 20.500 € beträgt.